Warum Werkverträge?
Um Auftragsspitzen flexibel und kurzfristig abzufangen!
Mit Werkverträgen sichern Sie sich die Möglichkeit, schnell geeignete Subunternehmer für Ihr Bauprojekt einzusetzen – ohne dabei Ihre eigenen Teams von anderen Baustellen abzuziehen.
Bereits vor Projektbeginn legen wir gemeinsam einen transparenten Stundensatz fest und vermitteln Ihnen den passenden Subunternehmer, der Ihre Vorgaben zuverlässig umsetzt.
Sie zahlen nur, was wirklich geleistet wird – keine Kosten für Ausfallzeiten, Urlaub oder Krankheit.
Benötigen Sie kurzfristige Unterstützung? Innerhalb von 5–7 Tagen stellen wir Ihnen ein eingespieltes Team bereit, damit Ihre Baustelle sofort weiterlaufen kann.
Warum Festanstellung?
Eigene Mitarbeiter sind die Grundlage für stabiles Wachstum und langfristigen Erfolg. Sie stärken Ihr Unternehmen und tragen entscheidend zur Umsatzsteigerung bei.
Da der Fachkräftemangel immer deutlicher spürbar wird, unterstützen wir Sie gezielt dabei, qualifizierte Mitarbeiter zu finden, die wirklich zu Ihrem Betrieb passen.
Denn eines gilt nach wie vor: Die Stärke eines Unternehmens hängt von der Qualität seiner Mitarbeiter ab.
Für die erfolgreiche Vermittlung berechnen wir eine zuvor festgelegte Provision – klar, transparent und ohne versteckte Kosten. So können Sie neue Teammitglieder reibungslos in Ihren Betrieb integrieren.
Die eingestellten Mitarbeiter bleiben dauerhaft Teil Ihres Unternehmens und müssen – anders als bei Zeitarbeitsfirmen mit ständig wechselndem Personal – nicht immer wieder neu eingearbeitet werden.
Fragen unserer Kunden
Vorteile von Subunternehmern gegenüber Festangestellten
Der Einsatz von Subunternehmern bringt zahlreiche Vorteile mit sich:
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Schnelle Verfügbarkeit erfahrener und zuverlässiger Fachkräfte – genau dann, wenn Sie sie benötigen.
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Qualifizierte Arbeitskräfte mit den spezifischen Fähigkeiten, die Ihr Projekt erfordert.
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Flexible Einsatzdauer – Sie entscheiden, wie lange Unterstützung benötigt wird.
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Kurze Kündigungsfrist von nur 7 Tagen.
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Keine zusätzlichen Lohnnebenkosten oder Verpflichtungen für Unterkunft, Spesen, Urlaubs- oder Krankheitstage.
Entsteht ein Risiko für "Scheinselbstständigkeit"?
Nein – Eine solche Einstufung kann nur dann erfolgen, wenn ein Solo-Selbstständiger tatsächlich wie ein festangestellter Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen tätig ist.
Kann es zu einer verdeckten "Arbeitnehmerüberlassung" kommen?
Nein, denn die Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ist in Deutschland verboten. Eine verdeckte Form liegt laut § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur dann vor, wenn die eingesetzten Subunternehmer vollständig in die Betriebsabläufe des Auftraggebers eingegliedert werden.
In 30 Sekunden zu Ihrem erfolgreichen Projekt
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